Anliegen von A bis Z

Was erledige ich wo und bei wem? 

Hier finden Sie Informationen zu über 100 Dienstleistungen der Stadt Hallenberg. Auf den einzelnen Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den Dienstleistungen sowie Hinweise zu Ansprechpartnern und benötigten Unterlagen. Bei vielen Dienstleistungen ist zudem bereits über das Bürger-Portal eine online gestützte Antragsstellung möglich.

Dichtheitsprüfung

1. Gesetzliche Grundlagen

Das Landeswassergesetz (LWG) des Landes Nordrhein-Westfalen ist geändert worden und am 16.03.2013 in Kraft getreten. Hiermit wurde der bisherige § 61 a LWG  “Private Abwasseranlagen“ oder umgangssprachlich “Dichtheitsprüfung an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen“ aufgehoben.

Ersatzweise ist hierzu jedoch in § 61 Abs. 2 LWG eine neue Landesrechtsverordnung zur Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen vorgesehen worden. Diese Verordnung wurde am 17.10.2013 von der NRW- Landesregierung erlassen. Sie wird als „Selbstüberwachungsverordnung Abwasser“ bezeichnet.

Sie besteht aus drei Teilen und 5 Anlagen und gliedert sich im Wesentlichen wie folgt:

1.       Teil: Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen

2.       Teil: Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen

Kapitel 1: Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

Kapitel 2: Anforderungen an Sachkundige

Kapitel 3: Ordnungswidrigkeiten

3.       Teil: Inkrafttreten

Besonders wichtig ist nun die Unterscheidung, ob die Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb oder innerhalb von Wasserschutzgebieten (WSG) liegen.

2. Zustands- u. Funktionsprüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten

Private Haushalte: Es wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen vorgegeben. Unabhängig von dieser Regelung kann die Gemeinde Bad Sassendorf im Bedarfsfall von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch machen und entsprechende Fristen festlegen. Weiterhin besteht die Pflicht zur Zustands- und Funktionsprüfung bei Neubauten bzw. wesentlicher Veränderung der Grundstücksentwässerungsanlagen z.B. bei einem Umbau von mehr als 50%.

Gewerbe, Industrie: Die Prüfpflichten orientieren sich am Gefährdungspotential des anfallenden Abwassers. Sofern für dieses Abwasser Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen dieser Betriebe erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf nur von autorisierten Sachkundigen vorgenommen werden. Eine Liste mit Sachkundigen finden Sie unter „Links“.

Die Gültigkeit der bestandenen Prüfung beträgt 30 Jahre.

  • Keine Gebühr für Informationen.

Ansprechpersonen

Schäfer, Markus

m.schaefer@­stadt-hallenberg.de

Dielenhein, Stefan

s.dielenhein@­stadt-hallenberg.de
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