Bundestagswahl 2025

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet am Sonntag, 23. Februar 2025 statt.

Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des des Deutschen Bundestages gewählt.

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus mindestens 598 Abgeordneten, wovon 299 als Direktkandidaten in den Bundestagswahlkreisen und 299 Mitglieder über die Landesliste der jeweiligen Partei gewählt werden. Den Vorsitz im Bundestag übt der Bundestagspräsident aus.

Der Deutsche Bundestag wird grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Bundesregierung stellt Ihnen Informationen zum Thema Neuwahlen zur Verfügung
Informationen der Bundesregierung

Allgemeines Wahlrecht

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten zur Hälfte in den Bundestagswahlkreisen mit einfacher Mehrheit direkt gewählt, zur anderen Hälfte nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten.

Deshalb hat jeder zwei Stimmen. Die "Erststimme" für die Wahl des Direktkandidaten aus dem Wahlkreis und die "Zweitstimme" für die Wahl der Landesliste.

Wahlrecht

Das für die Bundestagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland
  • Bundeswahlgesetz (BWG)
  • Bundeswahlordnung (BWO)

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, mindestens drei Monate vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch Deutsche, die am Wahltag nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben.

Wohnungswechsel

Für Wohnungswechsel im Zeitraum vom 13. Januar bis zum 2. Februar 2025 gilt:

  1. Zuzug von außerhalb nach Hallenberg

    Wenn Sie neu nach Hallenberg zugezogen sind und in Hallenberg wählen möchten, müssen Sie einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Ein entsprechendes Muster erhalten Sie im Wahlamt der Stadt Hallenberg. Das Wahlamt veranlasst dann die Streichung aus dem Wählerverzeichnis in Ihrer bisherigen Gemeinde.

  2. Umzug innerhalb von Hallenberg

    Hallenberg ist in verschiedene Wahlbezirke unterteilt. Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Hallenberg bleibt es bei der Eintragung in dem Wahlbezirk, der auf der Wahlbenachrichtig eingetragen ist. Eine Änderung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal im Stadtgebiet zu wählen.

  3. Wegzug aus Hallenberg

    Bei einem Wegzug erfolgt keine automatische Streichung im Wählerverzeichnis der Stadt Hallenberg. Möchten Sie in Ihrer neuen Wohnsitzgemeinde wählen, so müssen Sie in Ihrer neuen Heimatgemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sie werden erst auf Mitteilung der anderen Gemeinde aus dem hiesigen Wählerverzeichnis gestrichen.

  4. Wohnungslose innerhalb von Hallenberg

    Personen ohne festen Wohnsitz und Deutsche die im Ausland leben können nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Diese Personen müssen ebenfalls einen Antrag bis zum 02.02.2025 stellen.

 

Für Wohnungswechsel im Zeitraum ab dem 3. Februar 2025 gilt:

Ab dem 03.02.2025 können keine Änderungen mehr im Wählerverzeichnis beantragt werden. Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein, obwohl Sie wahlberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit, bis zum 07.02.2025 durch Einspruch beim Wahlamt die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Wählerverzeichnis können Sie per Einspruch berichtigen lassen.

Offenbare Unrichtigkeiten des Wählerverzeichnisses werden von Amts korrigiert. Hierzu zählen u.a. Eintragungen bei Einbürgerungen oder Austragungen bei Tod.

Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. 

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

 

Antragsformular

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

  • entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
    oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Abhängig von der jeweils zutreffenden Anspruchsgrundlage ist ein entsprechendes Antragsformular zu verwenden. Die Antragsformulare mit zusätzlichen Ausfüllhinweisen in einem Merkblatt sind online bei der Bundeswahlleiterin erhältlich:

 

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Beantragung Briefwahl / Wahlschein

Wer am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahllokal an der Urnenwahl teilzunehmen, kann einen Wahlschein und gleichzeitig Briefwahlunterlagen beantragen. Mit dem Wahlschein können Sie durch Briefwahl wählen oder auch am Wahltag Ihre Stimme in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises 146 "Hochsauerlandkreis" abgeben.

Hinweis:

Nach Versand der Wahlbenachrichtigungen wird an dieser Stelle eine Verlinkung auf das Antragsportal erfolgen.

Alternativ können Sie den Wahlschein bzw. die Briefwahlunterlagen wie folgt beantragen:

  • mit der Wahlbenachrichtigung, bei der auf der Rückseite ein Antragsformular vorgedruckt ist

    oder

  • mit einem formlosen schriftlichen Antrag per Brief, Postkarte, Telefax oder E-Mail unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatum und Anschrift. 

Gerne können Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch persönlich im Wahlamt abholen. Dafür sollten Sie sich amtlich ausweisen können. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann direkt ausgehändigt und Sie können, sofern Sie dies möchten, bereits an Ort und Stelle in einer Wahlkabine die Wahlentscheidung treffen und den roten Wahlbrief in eine Wahlurne werfen.

Wer eine schriftliche Vollmacht besitzt, kann auch für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen.

Wahlberechtigte, die wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, haben die Möglichkeit, einen Wahlschein noch bis zum Wahltag (23.02.2025), 15:00 Uhr zu beantragen. Daher hat das Wahlamt auch am Wahltag von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr und am Samstag vor der Wahl von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.


Ihre Ansprechpersonen


Schnorbus, Holger

Peter, Brigitte

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