Bauleitplanung
Das Bundesbaugesetz und das Städtebauförderungsgesetz wurden im Jahr 1986 zum Baugesetzbuch (BauGB) zusammengeführt. Dieses Gesetzbuch ist die heutige Grundlage für die Bauleitplanung.
Kerninstrumente der Bauleitplanung nach dem BauGB sind die Bauleitpläne.
Der Flächennutzungsplan (FNP) fungiert hierbei als vorbereitender Bauleitplan. Er erschließt sich über das gesamte Gebiet einer Kommune. Der Bebauungsplan (B-Plan) ist der verbindliche Bauleitplan. Er umfasst Teilbereiche der Kommune.
Flächennutzungsplan (FNP)
Im FNP werden für das gesamte Gemeindegebiet „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen“ dargestellt. Insbesondere bedeutet dies, dass Flächen für Baugebiete, für die Versorgung von Gütern und Dienstleistungen, für Sport- und Spielanlagen, für die Naherholung und den Natur- und Landschaftsschutz ausgewiesen werden, mit denen die erwünschte und erwartete Entwicklung des Gemeindegebietes dargestellt wird.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Hallenberg kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
https://gis.hochsauerlandkreis.de/MapSolution/apps/map/client/fnp
Bebauungsplan (B-Plan)
Auf Grundlage des FNP kann die Kommune für Teilflächen B-Pläne entwickeln, die die „rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung“ enthalten. Die möglichen Inhalte sind in § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Sie reichen vom Art und Maß der baulichen Nutzung, über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden bis hin zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten.
Die Bebauungspläneder Stadt Hallenberg kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
Aufstellungsverfahren
Ebenso wie den Flächennutzungsplan stellt die Stadt auch den Bebauungsplan in eigener Verantwortung auf. Die Aufstellung erfolgt hierbei in einem aufwändigen Verfahren mit einer mehrstufigen Bürger- und Behördenbeteiligung.
Damit ein Plan rechtskräftig werden kann, wird er vom Rat der Kommune als Satzung beschlossen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Plan rechtskräftig.
Planungsträger ist also grundsätzlich die Stadt, unabhängig davon, ob die eigene Verwaltung, ein beauftragtes Planungsbüro oder ein privater Vorhabenträger den Plan erarbeitet. Es liegt im Ermessen der Stadt, ob und wann sie die Aufstellung eines Bebauungsplans für notwendig hält. Die Festsetzungen im Plan sind für den jeweiligen Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Ein Bebauungsplan ist u. a. die Grundlage für das Erteilen von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren.
Wichtiger Hinweis:
Alleinige Grundlage für verbindliche planungsrechtliche Auskünfte bildet nur der Originalplan der Stadt Hallenberg, der die aktuelle gültige Rechtlage wiedergibt. Alle Originalpläne mit Begründung und textlichen Festsetzungen werden von dem Tag der Bekanntmachung an zur Einsichtnahme für alle Bürgerinnen und Bürger im Rathaus der Stadt Hallenberg bereitgehalten.
Der Umgang und das Lesen der mit so genannten Planzeichen (abstrakte Symbole und Flächendarstellungen) erstellten Bebauungspläne ist mitunter sehr schwierig und unübersichtlich. Fast immer sind zum vollständigen Verständnis der Regelungsinhalte des jeweiligen Bebauungsplanes darüber hinaus weitere Gesetze, wie etwa die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung, hinzuzuziehen.
Lassen Sie sich deshalb im Zweifel fachkundig beraten: Hilfestellung erhalten Sie hierzu daher in der Bauabteilung der Stadt Hallenberg, der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Hochsauerlandkreises sowie auch bei freien Architektur- oder Stadtplanungsbüros.
Aktuelles
27. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Sachtlebenbrache“; Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Hallenberg hat in seiner Sitzung am 18.06.2025 die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses vom 19.08.2020 zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Sachtlebenbrache“ zur Wiederaufnahme des Bauleitplanverfahrens gefasst. Darüber hinaus wurde in dieser Sitzung die erneute Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachnutzung des ehemaligen Industriegeländes „Sachtlebenbrache“ zwischen Hallenberg und Liesen geschaffen werden. Zur Darstellung gelangt eine gewerbliche Baufläche.
Die Aufstellung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Regelverfahren. Eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt. Im Zuge der Aufstellung des Bauleitplans sowie der Erstellung des Umweltberichtes wurden die in der Praxis bewährten Prüfverfahren eingesetzt. Diese ermöglichen eine weitgehend abschließende Bewertung.
Der 2. Entwurf der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung und des nach Maßgabe der Anlage 1 zum Baugesetzbuch und den Umweltschutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichtes, Artenschutzrechtliche Fachbeiträge sowie die vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen und Informationen werden in der Zeit vom
03.11.2025 - einschl. 05.12.2025
auf der Internetseite der Stadt Hallenberg https://www.stadt-hallenberg.de/leben-stadt/bauen-wohnen/bauleitplanung veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung während der Dauer der Veröffentlichungsfrist im Rathaus der Stadt Hallenberg in 59969 Hallenberg, Rathausplatz 1 –Zi. 3.02-. Die Einsichtnahme ist während der üblichen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung möglich.
Während der genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen (z.B. textlich per E-Mail an info@stadt-hallenberg.de). Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
a) Umweltbericht gemäß § 2a BauGB. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst dabei:
- Boden und Fläche: Charakterisierung von Bodentypen und Bodeneigenschaften, Bodenfunktionsbewertung, Bewertung der Planung im Hinblick auf den Eingriff in den Bodenhaushalt.
- Wasser: Bewertung der Planung im Hinblick auf oberirdische Gewässer, einschließlich amtlich festgestellter Überschwemmungsgebiete, Starkregen sowie den Eingriff in den Wasserhaushalt.
- Luft und Klima: Beschreibung und Bewertung des Plangebietes für die Kalt- und Frischluftbildung und Lokal- bzw. Kleinklima.
- Pflanzen, Biotop- und Nutzungstypen: Bestandsbeschreibung der Biotop- und Nutzungstypen, naturschutzrechtliche Bestands- und Eingriffsbewertung.
- Tier und artenschutzrechtliche Belange: Beschreibung der gesetzlichen Bestimmungen zum Artenschutz und Beurteilung der potenziellen Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange und Darlegung der Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfungen.
- Natura 2000 Gebiete und sonstige Schutzgebiete: Benennung und Bewertung der Auswirkungen auf die nächstgelegenen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) sowie auf die sonstigen Schutzgebiete (Natur- und Landschaftsschutzgebiet).
- Gesetzlich geschützte Biotope und Flächen mit rechtlichen Bindungen: Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope und Flächen mit rechtlichen Bindungen.
- Biologische Vielfalt: Bestimmung der Begrifflichkeit und Bewertung der Bedeutung des Plangebietes für die biologische Vielfalt.
- Landschaft: Beschreibung des Untersuchungsgebietes und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild.
- Mensch – Wohn- und Erholungsfunktion: Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf Siedlungsbereiche und die Naherholungsfunktion.
- Kulturelles Erbe und Denkmalschutz: Beschreibung und Bewertung der Betroffenheit von Kultur und sonstigen Sachgütern, Ausführungen zum Thema Bodendenkmäler.
- Bestehende und resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder für planungsrelevante Schutzgüter durch Unfälle und Katastrophen: Beurteilung einer möglichen Betroffenheit.
Hinzu kommen im Umweltbericht Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Planung, zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung, zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sowie zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring).
b) Umweltrelevante Stellungnahmen
Im Zuge der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sind Stellungnahmen mit planungsrechtlichen Hinweisen zu den Ausführungen im Umweltbericht zu den Themen Planungsalternativen, insbesondere vor dem Hintergrund der betroffenen natur- und artenschutzrechtlichen Belange wie Flora, Fauna, Lage im/am EU-Vogelschutzgebiet, Monitoring und Eingriffsbewertung eingegangen. Darüber hinaus erfolgten Hinweise und Anregungen zu den Themen Fließgewässer, inkl. Gewässerrandstreifen und der Renaturierungsmaßnahme „Liese“, nachsorgender Bodenschutz (Altstandort), Wald (Waldbrandgefahr), Bodendenkmäler, vorhandene wertgebende Biotopstrukturen, Natura 2000 Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) und sonstige Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet), gesetzlich geschützte Biotope, Eingriffsregelung, Artenschutz, Landschaftsbild und Immissionsschutz.
c) Weitere umweltrelevante Informationen:
Artenschutzrechtliche Fachbeiträge (2019 und 2025): Die Fachbeiträge umfassen neben einem einleitenden Kapitel zur Veranlassung und Aufgabenstellung, zu den rechtlichen Grundlagen und der Methodik, die Ermittlung der Wirkfaktoren und Festlegung des Untersuchungsrahmens sowie eine Vorauswahl potenziell betroffener artenschutzrechtlich relevanter Artengruppen, für die eine umfassende Prüfung zu den Verbotstatbeständen und der Vermeidung von Beeinträchtigungen erfolgte. Aus der Analyse sind als artenschutzrechtlich relevante Tiergruppen Vögel, Reptilien, Fledermäuse und Amphibien hervorgegangen, für die Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen formuliert werden, damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG vermieden werden kann.
Gemäß § 4b BauGB wurde ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Hier finden Sie die Verfahrensunterlagen und weitere Informationen:
Bebauungspläne online
Die Bebauungspläne der Stadt Hallenberg können online eingesehen werden: