Bauleitplanung

Das Bundesbaugesetz und das Städtebauförderungsgesetz wurden im Jahr 1986 zum Baugesetzbuch (BauGB) zusammengeführt. Dieses Gesetzbuch ist die heutige Grundlage für die Bauleitplanung.

Kerninstrumente der Bauleitplanung nach dem BauGB sind die Bauleitpläne.

Der Flächennutzungsplan (FNP) fungiert hierbei als vorbereitender Bauleitplan. Er erschließt sich über das gesamte Gebiet einer Kommune. Der Bebauungsplan (B-Plan) ist der verbindliche Bauleitplan. Er umfasst Teilbereiche der Kommune.

 

Flächennutzungsplan (FNP)

Im FNP werden für das gesamte Gemeindegebiet „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen“ dargestellt. Insbesondere bedeutet dies, dass Flächen für Baugebiete, für die Versorgung von Gütern und Dienstleistungen, für Sport- und Spielanlagen, für die Naherholung und den Natur- und Landschaftsschutz ausgewiesen werden, mit denen die erwünschte und erwartete Entwicklung des Gemeindegebietes dargestellt wird.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Hallenberg kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://gis.hochsauerlandkreis.de/MapSolution/apps/map/client/fnp

 

Bebauungsplan (B-Plan)

Auf Grundlage des FNP kann die Kommune für Teilflächen B-Pläne entwickeln, die die „rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung“ enthalten. Die möglichen Inhalte sind in § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Sie reichen vom Art und Maß der baulichen Nutzung, über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden bis hin zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten.

Die Bebauungspläneder Stadt Hallenberg kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

Bebauungsplanübersicht HSK

 

Aufstellungsverfahren

Ebenso wie den Flächennutzungsplan stellt die Stadt auch den Bebauungsplan in eigener Verantwortung auf. Die Aufstellung erfolgt hierbei in einem aufwändigen Verfahren mit einer mehrstufigen Bürger- und Behördenbeteiligung.

Damit ein Plan rechtskräftig werden kann, wird er vom Rat der Kommune als Satzung beschlossen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Plan rechtskräftig.

Planungsträger ist also grundsätzlich die Stadt, unabhängig davon, ob die eigene Verwaltung, ein beauftragtes Planungsbüro oder ein privater Vorhabenträger den Plan erarbeitet. Es liegt im Ermessen der Stadt, ob und wann sie die Aufstellung eines Bebauungsplans für notwendig hält. Die Festsetzungen im Plan sind für den jeweiligen Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Ein Bebauungsplan ist u. a. die Grundlage für das Erteilen von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren.

 

Wichtiger Hinweis:

Alleinige Grundlage für verbindliche planungsrechtliche Auskünfte bildet nur der Originalplan der Stadt Hallenberg, der die aktuelle gültige Rechtlage wiedergibt. Alle Originalpläne mit Begründung und textlichen Festsetzungen werden von dem Tag der Bekanntmachung an zur Einsichtnahme für alle Bürgerinnen und Bürger im Rathaus der Stadt Hallenberg bereitgehalten.

Der Umgang und das Lesen der mit so genannten Planzeichen (abstrakte Symbole und Flächendarstellungen) erstellten Bebauungspläne ist mitunter sehr schwierig und unübersichtlich. Fast immer sind zum vollständigen Verständnis der Regelungsinhalte des jeweiligen Bebauungsplanes darüber hinaus weitere Gesetze, wie etwa die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung, hinzuzuziehen.

Lassen Sie sich deshalb im Zweifel fachkundig beraten: Hilfestellung erhalten Sie hierzu daher in der Bauabteilung der Stadt Hallenberg, der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Hochsauerlandkreises sowie auch bei freien Architektur- oder Stadtplanungsbüros.

Aktuelles

Bebauungsplan Nr. 2 „Langeloh“ – 6. Änderung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Rat der Stadt Hallenberg hat in seiner Sitzung am 09.04.2025 die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Langeloh“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. 

Zweck der Planung ist die Schließung einer Baulücke zwischen der Bebauung in der Bergstraße und dem Wohnhaus „Auf der Stätte 9“, die Abrundung der Ortslage sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von 5 neuen Baugrundstücken für die einheimische Bevölkerung. 

Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Langeloh“ umfasst die Flurstücke 14 (teilweise), 145, 146, 147, 148 und 149 (teilweise) in der Flur 34 sowie das Flurstück 1090 (teilweise) in der Flur 11, Gemarkung Hallenberg und hat eine Größe rund 1,07 ha.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 BauGB wurde mit Amtsblatt vom 10.04.2025 bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Stadt Hallenberg, Rathausplatz 1, 59969 Hallenberg, Zimmer 3.02 (OG) zu den allgemeinen Öffnungszeiten Mo.: 08:30 - 12:00 / 14:00 - 17:30 Uhr | Di - Do: 08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr | Fr: 08:30 - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung zur Einsicht bereitgehalten wird. 

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung und Zusammenfassender Erklärung im Internet unter

https://www.stadt-hallenberg.de/leben-stadt/bauen-wohnen/bauleitplanung eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hallenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft. 

6. Änderung_Zusammenfassende Erklärung

6. Änderung_Planzeichnung 

6. Änderung_Textfestsetzungen 

6. Änderung_Begründung+Umweltbericht

6. Änderung_Umweltrelevante Stellungnahmen

 

Aktuelles

Satzung der Stadt Hallenberg über den im Zusammenhang bebauten Stadtteil Hallenberg im Bereich „Schlade“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffern 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) _ (Abrundungssatzung)

hier: Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Planauslegung gemäß § 34 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Rat der Stadt Hallenberg hat in seiner Sitzung am 09.04.2025 die Aufstellung der Satzung der Stadt Hallenberg über den im Zusammenhang bebauten Stadtteil Hallenberg im Bereich „Schlade“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffern 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) –Abrundungssatzung- beschlossen. 

Die Offenlegung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

MIt Amtsblatt vom 10.04.2025 wurde bekanntgegeben, dass der Entwurf zur Satzung der Stadt Hallenberg über den im Zusammenhang bebauten Stadtteil Hallenberg im Bereich „Schlade“ mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit von 

vom 21. April bis 23. Mai 2025

einschließlich während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Hallenberg in 59969 Hallenberg, Rathausplatz 1 –Zi. 3.02- zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Die Planunterlagen können zudem auf der Homepage der Stadt Hallenberg https://www.stadt-hallenberg.de/leben-stadt/bauen-wohnen/bauleitplanung eingesehen bzw. herunterladen werden. 

Während der Planoffenlegung können Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Hallenberg, Rathausplatz 1, 59969 Hallenberg, vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Von der Satzung der Stadt Hallenberg über den im Zusammenhang bebauten Stadtteil Hallenberg im Bereich „Schlade“ sind die Grundstücke in der Gemarkung Hallenberg, Flur 2, Flurstücke 38, 39 und 225/2 erfasst.

Der Bereich der Satzung der Stadt Hallenberg über den im Zusammenhang bebauten Stadtteil Hallenberg im Bereich „Schlade“ ist aus dem beigefügten Kartenauszug ersichtlich.

Abrundungssatzung Schlade (Entwurf)

Landschaftspflegerischer Erläuterungsbericht V 2.0

Begründung (Entwurf)

Bekanntmachung Öffentlichkeitsbeteiligung


Ihre Ansprechperson


Mause, Andreas

Bebauungspläne online

Die Bebauungspläne der Stadt Hallenberg können online eingesehen werden:

Bebauungsplanübersicht HSK

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