Schiedsamt

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und -männer (Schiedspersonen) wahr, die vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. In Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung sowie Sachbeschädigung), muss erst die Schiedsperson angerufen werden, bevor man sich an das Gericht wenden kann.

Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist (siehe Faltblatt Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten).

Schiedsmann der Stadt Hallenberg

Zuletzt am 11.10.2017 wurden durch den Rat der Stadt Hallenberg für den Bezirk Hallenberg folgende Schiedsmänner gewählt:

Schiedsmann: Werner Menzel, Bergstraße 12, 59969 Hallenberg, Tel.: 02984 8541
Stellvertreterin: Vivienne Stefek, Urberg 2, 59969 Hallenberg

Weitere Infos hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Amtsgerichts Medebach.

nach
oben