Baugebiet "Stede-Ost/Ahelle"
Stadtteil Hesborn

Im zweitgrößten Stadtteil der Stadt Hallenberg gelegen, stehen in diesem ruhig gelegenen Baugebiet noch einige Bauplätze mit Größen zwischen 445 qm und 810 qm zur Verfügung. Bis zur Ortsmitte sind es rund 5 Minuten zu Fuß.
In Hesborn selbst befindet sich ein Lebensmittelladen. Bis zum Einkaufszentrum am Bahnhof in Hallenberg benötigt man mit dem Auto rund 10 Minuten.
Der Ort selbst ist landwirtschaftlich und touristisch geprägt, ist aber auch gleichzeitig Hauptsitz der Borbet GmbH, einer von Europas größten Herstellern von Leichtmetallrädern.
Im Hesborn befindet sich ein Kindergarten. Die Grundschule liegt in Hallenberg. Mit dem Gymnasium Winterberg sowie der Sekundarschule Medebach-Winterberg stehen weiterführende Schulen mit einem vielfältigen Angebot an an verschiedenen Bildungsgängen in den Nachbarstädten zur Verfügung.
Verfügbare Grundstücke:
Die in dem Baugebiet verfügbaren Bauplätze, aber auch weitere städtische Einzelgrundstücke sowie private Grundstücke im Stadtgebiet Hallenberg finden Sie in der Bauplatzbörse der Stadt Hallenberg.
Kosten:
Im Jahr 2018 wurde der Endausbau der Erschließungsstraße durchgeführt, so dass die Grundstücke als voll erschlossen veräußert werden. Ein zusätzlicher Erschließungsbeitrag beim Erwerb der Grundstücke fällt nicht an.
Allgemeines
Allgemeines
Grundstückseigentümer:
Stadt Hallenberg
Gesamtgröße:
ca. 2,4 ha mit 33 Grundstücken
Städtebauliche Daten:
Allgemeines Wohngebiet -§ i.V. mit § 1 Abs. 6 und 9 BauGB- (Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend zum Wohnen)
Baurechtliche Informationen
Baurechtliche Informationen
Zulässig sind:
- Wohngebäude
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die Wohngebäude dürfen nicht mehr als 2 Wohnungen haben. Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit bis zu 6 Fremdbetten zugelassen werden.
Nicht zulässig sind -gem. § Abs. 6 BauNVO-:
- sonstige nicht störende Gewebebetriebe
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen
- Anlagen für Verwaltung
Offene Bauweise es sind nur Einzelhäuser zulässig.
Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstgrenze: 0,3
Geschoßflächeanzahl (GFZ) als Höchstgrenze 0,6
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze: 2
Traufhöhe:
- talseits der gepl. Straße max. über OK gepl. Achsstraßenhöhe: 7,50 m
- bergseits der gepl. Straße max. über OK gepl. Achsstraßenhöhe: 5,00 m
Wichtige örtliche Bau-/Gestaltungsvorschriften:
Wichtige örtliche Bau-/Gestaltungsvorschriften:
Dachform:
Zulässig sind nur Satteldächer mit gleicher Neigung (Hauptform) -auch Krüppelwalmdach sind zulässig-. Höchstneigung -Angaben in Grad- (z.B. 40° +/- 5°). Vorstehende Vorschriften gelten nicht für überdachte Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen; sie sind von 0° bis zur höchstzulässigen v. g. Dachneigung zulässig.
Dachaufbauten:
Zulässig sind nur Dachaufbauten als Schleppgauben oder als Dachhäuschen mit mindestens 20° Dachneigung (max. 45°). Die Summe der Dachaufbauten in ihrer Länge darf ½ der Taufseitigen Dachlänge nicht überschreiten. Der Abstand der Dachaufbauten muss mindestens 2,00m; von der Traufe mind. 1,00m betragen. Liegende Dachfenster sind nur bis zu 1,00qm zulässig. Nicht zulässig sind Dachausschnitte u./o. übereinanderliegende Dachgruben.
Dachüberstände:
Sie sind giebelseitig und traufseitig mindestens 0,25m und max. 0,75m auszubilden.
Dacheindeckungen:
Zulässig sind: heimischer Schiefer oder schieferfarbenenMaterial ( Kunstschiefer ); oder schieferfarbene Dachpfannen (dunkelgrau bis mittelgrau).
Drempel/Kniestock:
Bei geneigter Dachfläche ist ein max. Drempelhöhe von 1,25m Fußboden/Decke bis Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut) zulässig.
Material und Farbe:
Zulässig sind: Weißer Putz, Weißer Kalkstein, heimischer Schiefer, dunkelgrauer bis mittelgrauer Schiefer; oder schieferfarbenes Material (Kunstschiefer), naturfarbene, graue oder dunkelbraune bis schwarze Holzverkleidung ; Fachwerk in schwarz, Ausfachung in weißem Putz- oder Kalkstein
Einfriedungen:
darunter fallen nicht nötige Stützmauern, dürfen entlang der öffentlichen Straße und Fußwege die Höhe von 0,80m nicht überschreiten. Drahtzäune entlang der Straße und Fußwege sind nicht zulässig.
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Baugebiet "Stede-Ost/Ahelle"
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Baugebiet "Stede-Ost/Ahelle"
59969 Hallenberg
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