Anliegen von A bis Z
Was erledige ich wo und bei wem?
Hier finden Sie Informationen zu über 100 Dienstleistungen der Stadt Hallenberg. Auf den einzelnen Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den Dienstleistungen sowie Hinweise zu Ansprechpartnern und benötigten Unterlagen. Bei vielen Dienstleistungen ist zudem bereits über das Bürger-Portal eine online gestützte Antragsstellung möglich.
Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende löste am 01.07.2026 das Bürgergeld ab.
Wenn Sie zuvor Bürgergeld erhalten haben, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen, sondern die Sozialleistungen werden auf die Grundsicherung angepasst. Zuständig für die Grundsicherung ist das Jobcenter vor Ort.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) können dem Grunde nach alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen des Regelrenteneintrittsalters, sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen erhalten.
Als erwerbsfähig gelten Personen, die unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Trifft das auf Sie nicht zu, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB XII - Sozialhilfe - beantragen.
Als mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Personen werden insbesondere der Partner / die Partnerin sowie minderjährige, unverheiratete und bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.
Hilfebedürftig ist, wer seinen und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind antragsabhängig.
Bitte denken Sie daran, dass Leistungen nach dem SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden, der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
Neben der Leistungsgewährung steht den Leistungsberechtigten das Fallmanagement und die Arbeitsvermittlung des Jobcenters zur Verfügung.
Die Vordrucke für die Beantragung von Leistungen erhalten Sie im Jobcenter der Stadt Hallenberg. Beachten Sie, dass in jedem Einzelfall unterschiedliche Antragsvordrucke bzw. unterschiedliche Anlagen erforderlich sind.
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
Patrick
Inacker
Jobcenter
Montag
8:30 - 12:00 / 14:00 - 17:30 Uhr
Dienstag
8:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
8:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
8:30 - 12:00
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
- Telefon
- +49 2984 303 144
- Fax
- +49 2984 303 109
- p.inacker@stadt-hallenberg.de
Bianka
Mause
Sachbearbeiterin
Jobcenter
Montag
8:30 - 12:00 / 14:00 - 17:30 Uhr
Dienstag
8:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
8:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
8:30 - 12:00
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
- Telefon
- +49 2984 303 142
- Fax
- +49 2984 303 109
- b.mause@stadt-hallenberg.de
Samuel
Hunlede
Sachbearbeiter
Jobcenter
Montag
8:30 - 12:00 / 14:00 - 17:30 Uhr
Dienstag
8:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
8:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
8:30 - 12:00
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
- Telefon
- +49 2984 303 136
- Fax
- +49 2984 303 109
- s.hunlede@stadt-hallenberg.de
Markus
Becker
Fachbereichsleiter
Rathaus
Montag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 17:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
- Telefon
- +49 2984 303 140
- Fax
- +49 2984 303 109
- m.becker@stadt-hallenberg.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende löste am 01.07.2026 das Bürgergeld ab.
Wenn Sie zuvor Bürgergeld erhalten haben, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen, sondern die Sozialleistungen werden auf die Grundsicherung angepasst. Zuständig für die Grundsicherung ist das Jobcenter vor Ort.
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) können dem Grunde nach alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen des Regelrenteneintrittsalters, sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen erhalten.
Als erwerbsfähig gelten Personen, die unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Trifft das auf Sie nicht zu, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe - beantragen.
Als mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Personen werden insbesondere der Partner / die Partnerin sowie minderjährige, unverheiratete und bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.
Hilfebedürftig ist, wer seinen und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind antragsabhängig.
Bitte denken Sie daran, dass Leistungen nach dem SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden, der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
Neben der Leistungsgewährung steht den Leistungsberechtigten das Fallmanagement und die Arbeitsvermittlung des Jobcenters zur Verfügung.
Notwendige Unterlagen
Die Vordrucke für die Beantragung von Leistungen erhalten Sie im Jobcenter der Stadt Hallenberg. Beachten Sie, dass in jedem Einzelfall unterschiedliche Antragsvordrucke bzw. unterschiedliche Anlagen erforderlich sind.