Anliegen von A bis Z
Was erledige ich wo und bei wem?
Hier finden Sie Informationen zu über 100 Dienstleistungen der Stadt Hallenberg. Auf den einzelnen Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den Dienstleistungen sowie Hinweise zu Ansprechpartnern und benötigten Unterlagen. Bei vielen Dienstleistungen ist zudem bereits über das Bürger-Portal eine online gestützte Antragsstellung möglich.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) ist im Sprenggesetz und den dazu gehörenden Verordnungen gesetzlich geregelt.
Feuerwerke sind in drei unterschiedliche Klassen eingeteilt.
Feuerwerk der Klasse I
Feuerwerkskörper der Klasse I werden als Kleinstfeuerwerk (z.B. Partyknaller, Wunderkerzen, Knallerbsen etc.) bezeichnet. Der Kauf und Gebrauch ist Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres ganzjährig erlaubt.
Feuerwerk der Klasse II
Feuerwerkskörper der Klasse II werden als Kleinfeuerwerk / Silvesterfeuerwerk bezeichnet und dürfen durch Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur am 31. Dezember und 01. Januar abgebrannt werden. Der Erwerb der Feuerwerkskörper der Klasse II ist vom 29.12. bis 31.12. möglich; ist einer der Tage ein Sonntag, ist der Erwerb ab 28.12. möglich.
Feuerwerk der Klasse III und IV
Pyrotechnische Artikel der Klasse III werden als Mittelfeuerwerk bezeichnet und pyrotechnische Artikel der Klasse IV als Großfeuerwerk. Der Erwerb und das Abbrennen ist nur Personen mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprenggesetz oder Personen mit einem Befähigungsschein nach § 20 Sprenggesetz erlaubt. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.
Ausnahmeregelungen zu Feuerwerken der Klasse II
Von den gesetzlichen Bestimmungen, die das Abbrennen und den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch die zuständige Ordnungsbehörde (Fachbereich 3 / 30) eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der den Anlass (z.B. Hochzeit), Abbrennort und -zeit beinhaltet.
Das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie Fachwerkhäusern erfolgen und das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.30 Uhr beendet sein
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung frühzeitig zu stellen ist. Über den Antrag wir unabhängig von den zuvor genannten Voraussetzungen auf den Einzelfall bezogen entschieden.
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
Claudia
Kreutzmann
Sachbearbeiterin
Rathaus
Montag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 17:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
- Telefon
- +49 2984 303 161
- Fax
- +49 2984 303 109
- c.kreutzmann@stadt-hallenberg.de
Feuerwerkgenehmigungen
Das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) ist im Sprenggesetz und den dazu gehörenden Verordnungen gesetzlich geregelt.
Feuerwerke sind in drei unterschiedliche Klassen eingeteilt.
Feuerwerk der Klasse I
Feuerwerkskörper der Klasse I werden als Kleinstfeuerwerk (z.B. Partyknaller, Wunderkerzen, Knallerbsen etc.) bezeichnet. Der Kauf und Gebrauch ist Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres ganzjährig erlaubt.
Feuerwerk der Klasse II
Feuerwerkskörper der Klasse II werden als Kleinfeuerwerk / Silvesterfeuerwerk bezeichnet und dürfen durch Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur am 31. Dezember und 01. Januar abgebrannt werden. Der Erwerb der Feuerwerkskörper der Klasse II ist vom 29.12. bis 31.12. möglich; ist einer der Tage ein Sonntag, ist der Erwerb ab 28.12. möglich.
Feuerwerk der Klasse III und IV
Pyrotechnische Artikel der Klasse III werden als Mittelfeuerwerk bezeichnet und pyrotechnische Artikel der Klasse IV als Großfeuerwerk. Der Erwerb und das Abbrennen ist nur Personen mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprenggesetz oder Personen mit einem Befähigungsschein nach § 20 Sprenggesetz erlaubt. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.
Ausnahmeregelungen zu Feuerwerken der Klasse II
Von den gesetzlichen Bestimmungen, die das Abbrennen und den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch die zuständige Ordnungsbehörde (Fachbereich 3 / 30) eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der den Anlass (z.B. Hochzeit), Abbrennort und -zeit beinhaltet.
Das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie Fachwerkhäusern erfolgen und das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.30 Uhr beendet sein
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung frühzeitig zu stellen ist. Über den Antrag wir unabhängig von den zuvor genannten Voraussetzungen auf den Einzelfall bezogen entschieden.