Anliegen von A bis Z

Was erledige ich wo und bei wem? 

Hier finden Sie Informationen zu über 100 Dienstleistungen der Stadt Hallenberg. Auf den einzelnen Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den Dienstleistungen sowie Hinweise zu Ansprechpartnern und benötigten Unterlagen. Bei vielen Dienstleistungen ist zudem bereits über das Bürger-Portal eine online gestützte Antragsstellung möglich.

Geburtsbeurkundung

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes anzuzeigen. Da sich im Bereich der Stadt Hallenberg keine Klinik befindet, sind beim Standesamt Hallenberg nur sog. Hausgeburten anzuzeigen.

Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus geboren, erhalten Sie von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann und wo das Kind geboren ist und wer die Eltern sind. Zur Beurkundung der Geburt werden von Ihnen jedoch noch weitere Unterlagen benötigt. Welche hängt davon ab, ob

  • Sie miteinander verheiratet sind oder
  • Sie nicht miteinander verheiratet sind,
  • ein Elternteil eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • Sie Spätaussiedler sind,
  • Ihr Kind zuhause geboren wurde.

Mit den Unterlagen und Erklärungen können die Urkunden für Ihr Kind ausgestellt werden.

Welchen Familiennamen erhält Ihr Kind?

Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt Ihr Kind diesen Ehenamen. Bei unterschiedlichen oder ausländischen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese Regelung nicht zutrifft. Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt der Beurkundung in Verbindung.

Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihr Kind ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll.

Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für das Kind haben, erhält das Kind den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen. Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und muss damit einverstanden sein, dass sein Kind seinen Namen führt. Wenn Sie später ein gemeinsames Sorgerecht begründen, indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine Sorgerechtserklärung abgeben, können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.

Wer erteilt dem Kind den Vornamen?

Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie die Vornamen für das Kind gemeinsam fest. Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und für die Eltern eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt worden ist.

Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde - nicht mehr rütteln: die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest.

  • Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Nach Beurkundung der Geburt erhalten Sie jeweils eine gebührenfreie Urkunde für Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld.

  • Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für private Zwecke, z.B. für Ihr Familienstammbuch wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben, für jede weitere gleiche Urkunde sind Gebühren von 5,00 Euro zu zahlen

Ansprechpersonen

Peter, Brigitte

b.peter@­stadt-hallenberg.de

Emde, Stefanie

s.emde@­stadt-hallenberg.de
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