Anliegen von A bis Z
Was erledige ich wo und bei wem?
Hier finden Sie Informationen zu über 100 Dienstleistungen der Stadt Hallenberg. Auf den einzelnen Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den Dienstleistungen sowie Hinweise zu Ansprechpartnern und benötigten Unterlagen. Bei vielen Dienstleistungen ist zudem bereits über das Bürger-Portal eine online gestützte Antragsstellung möglich.
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Im Falle einer Gefährdungssituation ist stets die Polizei oder der Feuerwehr (Notruf 110 oder 112) zu kontaktieren.
Sofern die vor Ort eingesetzten Einsatzkräfte (Polizei, Rettungsdienst) eine zwangsweise Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung für notwendig erachten, ziehen diese die örtliche Ordnungsbehörde hinzu.
Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden können auch gegen ihren Willen durch das Ordnungsamt in Zusammenwirken mit einem (auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen) Arzt in einem geeigneten Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung untergebracht werden.
Voraussetzungen sind:
- Bei der psychisch kranken Person liegt eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vor.
- Die psychisch kranke Person gefährdet erheblich ihr Leben oder ihre Gesundheit
- Die psychisch kranke Person stellt eine erhebliche akute Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer dar.
- Die Gefährdung oder Gefahr kann nicht auf andere Weise abgewendet werden.
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als vom Vortag) – das Zeugnis sollte grundsätzlich von einem auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt erstellt worden sein.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann die Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung in ein geeignetes Krankenhaus oder eine andere Einrichtung vornehmen. Eine solche von Amts wegen erfolgte sofortige Unterbringung muss spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tags durch einen Richter überprüft werden. Im Unterbringungsverfahren findet hierzu zeitnah eine persönliche Anhörung der untergebrachten Person durch einen Richter statt.
Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung. Die Ausübung von Zwang gegen psychisch Kranke ist ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und daher so selten wie möglich anzuwenden.