Anliegen von A bis Z
Was erledige ich wo und bei wem?
Hier finden Sie Informationen zu über 100 Dienstleistungen der Stadt Hallenberg. Auf den einzelnen Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den Dienstleistungen sowie Hinweise zu Ansprechpartnern und benötigten Unterlagen. Bei vielen Dienstleistungen ist zudem bereits über das Bürger-Portal eine online gestützte Antragsstellung möglich.
Gemäß §§ 44 und 45 BMG ist die Meldebehörde verpflichtet, einfache oder erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Dabei werden bei der einfachen und erweiterten Meldeauskunft unterschiedliche Daten über den Betroffenen der anfragenden Institution oder Privatperson mitgeteilt. Die erweiterte Auskunft wird jedoch nur dann erteilt, wenn innerhalb der Melderegisteranfrage ein berechtigtes Interesse für den Erhalt der Daten glaubhaft gemacht wird.
§ 50 BMG regelt Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen. Die Meldebehörde darf hiernach Auskünfte erteilen an:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 3 BMG)
Einfache Melderegisterauskunft
Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft aus dem Melderegister. Sie können Auskunft über
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Doktorgrad
- einer genau bestimmten Person erhalten.
Eine Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ist nur zulässig, wenn die anfragende Stelle erklärt, dass die angeforderten Auskunftsdaten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Bitte geben Sie diese Erklärung bei Anfragen künftig regelmäßig ab. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Die Beantragung einer Meldebescheinigung ist über das Bürger-Portal der Stadt Hallenberg möglich.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, bekommt in unserem Bürgerbüro eine erweiterte Registerauskunft, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur schriftlich möglich.
Gemäß §§ 44 und 45 BMG ist die Meldebehörde verpflichtet, einfache oder erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Dabei werden bei der einfachen und erweiterten Meldeauskunft unterschiedliche Daten über den Betroffenen der anfragenden Institution oder Privatperson mitgeteilt. Die erweiterte Auskunft wird jedoch nur dann erteilt, wenn innerhalb der Melderegisteranfrage ein berechtigtes Interesse für den Erhalt der Daten glaubhaft gemacht wird.
§ 50 BMG regelt Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen. Die Meldebehörde darf hiernach Auskünfte erteilen an:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 3 BMG)
Einfache Melderegisterauskunft
Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft aus dem Melderegister. Sie können Auskunft über
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Doktorgrad
- einer genau bestimmten Person erhalten.
Eine Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ist nur zulässig, wenn die anfragende Stelle erklärt, dass die angeforderten Auskunftsdaten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Bitte geben Sie diese Erklärung bei Anfragen künftig regelmäßig ab. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Die Beantragung einer Meldebescheinigung ist über das Bürger-Portal der Stadt Hallenberg möglich.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, bekommt in unserem Bürgerbüro eine erweiterte Registerauskunft, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur schriftlich möglich.
Gemäß §§ 44 und 45 BMG ist die Meldebehörde verpflichtet, einfache oder erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Dabei werden bei der einfachen und erweiterten Meldeauskunft unterschiedliche Daten über den Betroffenen der anfragenden Institution oder Privatperson mitgeteilt. Die erweiterte Auskunft wird jedoch nur dann erteilt, wenn innerhalb der Melderegisteranfrage ein berechtigtes Interesse für den Erhalt der Daten glaubhaft gemacht wird.
§ 50 BMG regelt Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen. Die Meldebehörde darf hiernach Auskünfte erteilen an:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 3 BMG)
Einfache Melderegisterauskunft
Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft aus dem Melderegister. Sie können Auskunft über
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Doktorgrad
- einer genau bestimmten Person erhalten.
Eine Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ist nur zulässig, wenn die anfragende Stelle erklärt, dass die angeforderten Auskunftsdaten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Bitte geben Sie diese Erklärung bei Anfragen künftig regelmäßig ab. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Die Beantragung einer Meldebescheinigung ist über das Bürger-Portal der Stadt Hallenberg möglich.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, bekommt in unserem Bürgerbüro eine erweiterte Registerauskunft, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur schriftlich möglich.
Gemäß §§ 44 und 45 BMG ist die Meldebehörde verpflichtet, einfache oder erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Dabei werden bei der einfachen und erweiterten Meldeauskunft unterschiedliche Daten über den Betroffenen der anfragenden Institution oder Privatperson mitgeteilt. Die erweiterte Auskunft wird jedoch nur dann erteilt, wenn innerhalb der Melderegisteranfrage ein berechtigtes Interesse für den Erhalt der Daten glaubhaft gemacht wird.
§ 50 BMG regelt Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen. Die Meldebehörde darf hiernach Auskünfte erteilen an:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 3 BMG)
Einfache Melderegisterauskunft
Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft aus dem Melderegister. Sie können Auskunft über
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Doktorgrad
- einer genau bestimmten Person erhalten.
Eine Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ist nur zulässig, wenn die anfragende Stelle erklärt, dass die angeforderten Auskunftsdaten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Bitte geben Sie diese Erklärung bei Anfragen künftig regelmäßig ab. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Die Beantragung einer Meldebescheinigung ist über das Bürger-Portal der Stadt Hallenberg möglich.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, bekommt in unserem Bürgerbüro eine erweiterte Registerauskunft, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur schriftlich möglich.
Gemäß §§ 44 und 45 BMG ist die Meldebehörde verpflichtet, einfache oder erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Dabei werden bei der einfachen und erweiterten Meldeauskunft unterschiedliche Daten über den Betroffenen der anfragenden Institution oder Privatperson mitgeteilt. Die erweiterte Auskunft wird jedoch nur dann erteilt, wenn innerhalb der Melderegisteranfrage ein berechtigtes Interesse für den Erhalt der Daten glaubhaft gemacht wird.
§ 50 BMG regelt Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen. Die Meldebehörde darf hiernach Auskünfte erteilen an:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 3 BMG)
Einfache Melderegisterauskunft
Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft aus dem Melderegister. Sie können Auskunft über
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Doktorgrad
- einer genau bestimmten Person erhalten.
Eine Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ist nur zulässig, wenn die anfragende Stelle erklärt, dass die angeforderten Auskunftsdaten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Bitte geben Sie diese Erklärung bei Anfragen künftig regelmäßig ab. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Die Beantragung einer Meldebescheinigung ist über das Bürger-Portal der Stadt Hallenberg möglich.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, bekommt in unserem Bürgerbüro eine erweiterte Registerauskunft, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur schriftlich möglich.
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
Sofia
Beuse
Sachbearbeiterin
Rathaus
Montag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 17:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
- Telefon
- +49 2984 303 131
- Fax
- +49 2984 303 109
- s.beuse@stadt-hallenberg.de
Ursula
Pöllmann
Sachbearbeiterin
Rathaus
Montag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 17:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 / 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 1 59969 Hallenberg
- Telefon
- +49 2984 303 133
- Fax
- +49 2984 303 109
- u.poellmann@stadt-hallenberg.de
Melderegisterauskunft
Gemäß §§ 44 und 45 BMG ist die Meldebehörde verpflichtet, einfache oder erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Dabei werden bei der einfachen und erweiterten Meldeauskunft unterschiedliche Daten über den Betroffenen der anfragenden Institution oder Privatperson mitgeteilt. Die erweiterte Auskunft wird jedoch nur dann erteilt, wenn innerhalb der Melderegisteranfrage ein berechtigtes Interesse für den Erhalt der Daten glaubhaft gemacht wird.
§ 50 BMG regelt Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen. Die Meldebehörde darf hiernach Auskünfte erteilen an:
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 3 BMG)
Einfache Melderegisterauskunft
Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft aus dem Melderegister. Sie können Auskunft über
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Doktorgrad
- einer genau bestimmten Person erhalten.
Eine Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ist nur zulässig, wenn die anfragende Stelle erklärt, dass die angeforderten Auskunftsdaten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Bitte geben Sie diese Erklärung bei Anfragen künftig regelmäßig ab. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Die Beantragung einer Meldebescheinigung ist über das Bürger-Portal der Stadt Hallenberg möglich.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, bekommt in unserem Bürgerbüro eine erweiterte Registerauskunft, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
Die Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur schriftlich möglich.
Formulare
-
Antrag einfache Melderegisterauskunft (Bürgerportal)
Beantragung einer einfachen Melderegisterauskunft (Onlinedienst)