Anliegen von A bis Z
Was erledige ich wo und bei wem?
Hier finden Sie Informationen zu über 100 Dienstleistungen der Stadt Hallenberg. Auf den einzelnen Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den Dienstleistungen sowie Hinweise zu Ansprechpartnern und benötigten Unterlagen. Bei vielen Dienstleistungen ist zudem bereits über das Bürger-Portal eine online gestützte Antragsstellung möglich.
Namensänderung (standesamtlich)
Namensänderungen sind üblicherweise möglich im Zusammenhang mit personenstandsrechtlichen Ereignissen, wie zum Beispiel Eheschließung, Scheidung, Adoption, Einbenennung eines Kindes. Hierbei handelt es sich um Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hiervon zu unterscheiden sind sogenannte öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz.
Angleichungserklärung
Die Angleichungserklärung eröffnet einer Person die Möglichkeit zur Namensänderung, wenn sie ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat, und sich der Name fortan - z. B. durch Einbürgerung - nach deutschem Recht richtet.
Im Rahmen der Angleichungserklärung
- kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden,
- kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden,
- können Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht kennt, abgelegt werden,
- können aus Namensketten Vor- und Familiennamen bestimmt werden,
- können bei Fehlen von Vor- und Familiennamen (wenn eine Person nur einen Eigennamen führt) Vor- und Familiennamen bestimmt werden.
Die Erklärung muss beim Standesamt abgegeben werden und wird je nach Einzelfall beim Standesamt des Wohnortes des Erklärenden oder ersatzweise beim Standesamt I in Berlin wirksam.
Bestimmung eines Ehenamens
Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen kann entweder einer der Geburtsnamen, oder einer der, zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten, Familiennamen der Ehegatten bestimmt werden.
Auf gemeinsame Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstreckt sich der Ehename automatisch. Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich der Namenserklärung ihrer Eltern anschließen.
Die Erklärung zum gemeinsamen Ehenamen ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.
Wirksam wird die Erklärung zum gemeinsamen Ehenamen beim jeweiligen Heiratsstandesamt.
Anschlusserklärung für Kinder
Bestimmen die Eltern eines Kindes einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so hat das Kind die Möglichkeit, sich dem Ehenamen seiner Eltern anzuschließen.
Die Erklärung ist beim Standesamt abzugeben und bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Eine Anschlusserklärung wird beim Geburtsstandesamt des Kindes wirksam. Dort können Sie bei Bedarf auch eine aktuelle, auf den neuen Namen ausgestellte, Geburtsurkunde anfordern.
Wiederannahme des Geburtsnamens oder eines früheren Namens
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Wirksam wird die Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens bzw. des bis zur Eheschließung geführten Familiennamens beim jeweiligen Heiratsstandesamt.
Namenserteilung für minderjährige Kinder
Durch die Namenserteilung kann die Kindesmutter ihrem Kind, das nicht in einer Ehe geboren wurde, den Familiennamen des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Kindesvaters erteilen.
Die Erklärung über die Namenserteilung muss beim Standesamt abgegeben werden und bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Wirksam wird die Erklärung beim Geburtsstandesamt des Kindes. Dort können Sie bei Bedarf auch eine aktuelle, auf den neuen Namen ausgestellte, Geburtsurkunde anfordern.
Einbenennung für minderjährige Kinder
Durch die Einbenennung erteilen der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte dem Kind, welches nicht das Kind des Ehegatten ist, durch Erklärung ihren Ehenamen. Der Ehename kann dem bisherigen Familiennamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden.
Die Einbenennung setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Einbenennenden lebt, es minderjährig ist, und dass es (ab dem fünften Lebensjahr erforderlich) der Einbenennung zustimmt. Die Einbenennung bedarf zusätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, oder das Kind seinen Familiennamen führt.
Die Erklärung über die Einbenennung muss beim Standesamt abgegeben werden und wird beim Geburtsstandesamt des Kindes wirksam. Dort können Sie bei Bedarf auch eine aktuelle, auf den neuen Namen ausgestellte, Geburtsurkunde anfordern.