Anliegen von A bis Z
Was erledige ich wo und bei wem?
Hier finden Sie Informationen zu über 100 Dienstleistungen der Stadt Hallenberg. Auf den einzelnen Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den Dienstleistungen sowie Hinweise zu Ansprechpartnern und benötigten Unterlagen. Bei vielen Dienstleistungen ist zudem bereits über das Bürger-Portal eine online gestützte Antragsstellung möglich.
Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schülern, die mit dem Bus zur Grundschule kommen, können die Fahrkosten erstattet werden.
Die Stadt Hallenberg übernimmt als Schulträgerin die Schülerfahrkostenn nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Es besteht hierbei keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen. In der Regel werden Schulwegjahreskarten ausgestellt, die bereits im Rahmen der Schulanmeldung beantragt werden.
Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin / des Schülers und der nächstgelegenen Schule des entsprechenden Schultyps. Einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Grundschüler und Schülerinnen in NRW bei Schulwegen von mehr als 2,0 km.
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Ein Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten ist für jedes Schuljahr im Sekretariat der Schule zu stellen.
Bei einem Wohnortwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine Schülerin/ein Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben.
Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.
Schüler ins Bundesland Hessen ("Hessenschüler")
Das Land Nordrhein-Westfalen trägt für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen im Nachbarland besuchen, die notwendigen Schülerfahrkosten. Die im benachbarten Land gelegene Schule muß die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform und Schulart gem. § 9 der Schülerfahrkostenverordnung sein. Bitte beachten Sie, dass die Stadt Hallenberg nur Fragen zu Schülerinnen und Schülern beantworten kann, die ihren Wohnsitz auch in der Stadt Hallenberg haben!
Die im Nachbarland besuchte Schule muß entfernungsmäßig näher liegen oder preisgünstiger zu erreichen sein als die gleichwertige Schule in Nordrhein-Westfalen und sollte an 5 Tagen/Woche besucht werden.
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Kostenerstattung wird auf Antrag (Anlage 1) gewährt und rückwirkend (1/4-, 1/2 - jährlich) gezahlt. Der Antrag sollte unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird (Ende Oktober).
Dem Antrag sind die Belege der öffentlichen Verkehrsmittel und eine Schulbescheinigung (Anlage 2) beizufügen. Bitte die Fahrscheine nach Datum sortiert aufkleben.