Die Stadt Hallenberg weist als Trägerin der kommunalen Friedhöfe aufgrund vermehrter Nachfragen auf wichtige Regelungen im Zusammenhang mit den geltenden Ruhezeiten und möglichen Einebnungen hin.
Gemäß der geltenden Friedhofssatzung beträgt die Ruhezeit und die Nutzungsdauer unabhängig von der Grabart grundsätzlich 25 Jahre, für Beisetzungen vor dem 01.07.1994 betragen Ruhezeit und Nutzungsdauer 30 Jahre.
Nach Ablauf dieser Nutzungsdauer besteht die Möglichkeit des Wiedererwerbs oder der Einebnung. Ein Wiedererwerb der Grabnutzungsrechte ist möglich, sofern dies die Entwicklung des Friedhofs nicht beeinträchtigt ist, ein grundsätzlicher Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Eine Einebnung kann entweder durch die Nutzungsberechtigten selbst oder durch den städtischen Bauhof erfolgen. Bei der Einebnung durch die Nutzungsberechtigten selbst, sind sämtliche Grabmale, Fundamente und Einfassungen vollständig zu entfernen, zudem ist die Friedhofsverwaltung über eine Einebnungen zu informieren, damit das Kataster fortgeschrieben werden kann. Bei der Durchführung der Einebnung durch den Bauhof fallen 320,00 € für Doppelerdgräber und 160,00 € für Einzelerdgräber an. Es handelt sich hierbei um eine pauschale Gebühr, die auch die Entsorgung des Grabsteines, einer möglichen Einfassung und der Fundamente beinhaltet.
Eine vorzeitige Einebnung ist frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit möglich. In diesen Fällen muss gemäß der Friedhofsgebührensatzung eine Verkürzungsgebühr in Höhe von derzeit 40,00 € pro Jahr erhoben werden.
Wie bereits im vergangenen Herbst, sind auch in diesem Jahr auf den kommunalen Friedhöfen wieder Einebnungen geplant, diese sollen voraussichtlich im Mai/Juni 2026 durchgeführt werden. Nutzungsberechtigte, die eine Einebnung vornehmen lassen möchten, werden gebeten, sich bis spätestens 15.04.2026 mit der Friedhofsverwaltung (Stefanie Emde, Tel. 02984 303 115 oder s.emde@stadt-hallenberg.de) in Verbindung zu setzen. Anfragen, die nach dem 15.04.2026 eingehen, können frühestens ab Herbst 2026 berücksichtigt werden.